Top-​​Verkäufe

In der ers­ten Berichts­wo­che 2022 ver­kauf­ten die Ver­mö­gens­ver­wal­tun­gen des von uns kom­men­tier­ten Depo­t­aus­schnitts Aktien im Wert von 0,53 Mio. Euro. Das war es dann auch schon mit den Ver­käu­fen.

Eine Ver­mö­gens­ver­wal­tung ver­kaufte Genuss­scheine der Roche Hol­ding AG. Am 12. 11. 2021 schrieb Miriam Kap­peler in „Finanz und Wirt­schaft“: „In der Schweiz füh­ren nur noch wenige Unter­neh­men ver­schie­dene Akti­en­ka­te­go­rien. Roche ist eine sol­che Aus­nahme. Mit den Inha­ber­ak­tien sichern sich die Besit­zer­fa­mi­lien die Herr­schaft über den Phar­ma­kon­zern, die Genuss­scheine ver­fü­gen über kein Stimm­recht.“

Der eigent­li­che Inhalt des Arti­kels ist aber, dass der Kurs bei­der Titel­ka­te­go­rien aus­ein­an­der­drif­tet. Und dass nie­mand genau weiß warum. Das ist aber nicht das ein­zige, was man nicht genau weiß.

Was sind das über­haupt, Genuss­scheine? Eine Pro­dukt­be­schrei­bung der Roche-​​Genüsse der Haspa von 2019 lau­tet: „Ein Genuss­schein ver­brieft ein Recht auf Betei­li­gung am Gewinn der Emit­ten­tin Roche Hol­ding AG. Anders als bei der Aktie ist mit dem Genuss­schein kein Stimm­recht ver­bun­den. Die­ser Genuss­schein kann – zum jeweils aktu­el­len Kurs – an der Börse gekauft und ver­kauft wer­den. Für Genuss­scheine gibt es keine vom Gesetz­ge­ber oder von den Bör­sen fest­ge­leg­ten Stan­dards.“

Schaut man sich ver­schie­dene Erklä­run­gen an, wäre wohl bes­ser zu sagen, dass sie gesetz­lich wenig regu­liert sind und dem Aus­ge­ber gro­ßen Gestal­tungs­spiel­raum las­sen. Daher ist auch unter Exper­ten offen­bar nicht immer klar, um was es sich dabei eigent­lich han­delt, auch wenn sie lange Rei­hen von Kri­te­rien anfüh­ren. Erläu­te­run­gen von Genuss­schei­nen ufern daher leicht in Rich­tung recht­li­che bzw. defi­ni­to­ri­sche Turn­übun­gen aus.

Ste­fan Schmid schrieb 2016 in einem Bei­trag der Kalai­dos Fach­hoch­schule Schweiz über Schwei­zer Genuss­scheine bei­spiels­weise, dass unter­schied­li­che Instan­zen unter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen dar­über hät­ten, ob es sich um Fremd– oder Eigen­ka­pi­tal han­delt (mez­za­ni­nes Finanz­in­stru­ment). Gemäß Inter­na­tio­nal Finan­cial Reporting Stan­dards (IFRS) gehöre der Genuss­schein zum Fremd­ka­pi­tal, wäh­rend ihn die Swiss GAAP FER 24 als Eigen­ka­pi­tal betrachte.

Um was es sich beim Genuss­schein „an sich“ letz­ten Endes auch immer han­delt: der Ver­kauf der Roche-​​Genussscheine brachte einer Ver­mö­gens­ver­wal­tung einen auf dem Zah­len­strahl ganz ein­deu­tig zuor­den­ba­ren Kurs­ge­winn ein.

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